Satzung

S A L Z A C H T H E A T E R L A U F E N E. V.

(Fassung vom 12. Oktober 2016)

 

§ 1 Name, Sitz des Vereins, Gerichtsstand und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein trägt den Namen „Salzachtheater Laufen e. V.“
1.2 Sitz, Gerichtsstand und Erfüllungsort des Vereins ist Laufen an der Salzach
1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist die
Förderung des Laientheaters in Laufen und Umgebung.

2.2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder duch
unverhältnismäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen werden. Über den Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem_der Betroffenen die
Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die Unterschriften der Erziehungsberechtigten.

3.2 Vereinsämter dürfen nur von Mitgliedern ausgeübt werden.
Stimm- und wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Vereines.

3.3 Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.

3.4 Ein aktives Mitwirken beim Theaterbetrieb ist ohne Mitgliedschaft möglich.

3.5 Der Austritt kann zum Ende des Kalenderjahres (31.12.) erfolgen und ist dem Vorstand
schriftlich zu erklären.
Bereits getätigte Mitgliedsbeiträge für das laufende Jahr werden rückwirkend nicht erstattet

3.6 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen
den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die
Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger,
schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem
Betroffenen steht die Berufung bei der Mitgliederversammlung zu. Dem Mitglied ist vorher
Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

3.7 Die Pflichten bestehen aus der regelmäßigen Zahlung der Vereinsbeiträge sowie der Beachtung,
Einhaltung und Förderung der Vereinssatzung sowie der Beschlüsse der Vereinsorgane.

§ 4 Einnahmen und Ausgaben

4.1 Einnahmen
Die Einnahmen setzen sich aus den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder, den Überschüssen aus
Veranstaltungen sowie aus freiwilligen Zuwendungen von Mitgliedern und Dritten zusammen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Es gibt die Mitgliedschaft für
– Familien mit Kindern in der Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr
– Einzelpersonen
– Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

4.2 Ausgaben
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pausche Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder und sonstige füde den Verein tätigen Personen beschließen.

§ 5 Organe und Aufgaben des Vereins

a) Vorstand,
b) Mitgliederversammlung
c) ggf. Ausschüsse

5.1 Zusammensetzung des Vorstands

5.1.1 Der Vorstand besteht aus
1. Vorsitzende_n
2. Vorsitzende_n
Buch- und Kassenführer_in
Schriftführer_in
Regisseur_in

1 – 4 wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
5 wird für eine Spielzeit gewählt. Wiederwahl ist möglich.

5.1.2  1. und 2. Vorsitzende_r
1. und 2. Vorsitzende_r sind gleichberechtigt und vertreten den Verein nach § 26 BGB gerichtlich
und außergerichtlich im Bedarfsfalle auch einzeln.

5.1.3 Buch- und Kassenführer_in
Die_Der Buch- und Kassenführer_in ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der finanziellen
Mittel verantwortlich. Er_Sie erstellt die Buchführung und den Jahresabschluss. Er_Sie kann
praktische Abwicklungen delegieren.

5.1.4 Schriftführer_in
Der_Die Schriftführer_in kann bei Verhinderung von anderen Mitgliedern bei der
Protokollführung vertreten werden. Er_Sie sorgt für die Zusendungen an die Mitglieder. Bei
Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen führt er_sie Protokoll.

5.2 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Bei Geschäften,
die den Verein mit mehr als € 2.500,– im Einzelfall belasten, bedarf es der Zustimmung der
Mitgliederversammlung. Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Eine vorherige
Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.

5.3 Ausschüsse
Der Vorstand hat die Möglichkeit im Bedarfsfalle für besondere Aufgaben Ausschüsse zu bilden,
die ihm beratend und zuarbeitend zur Seite stehen. Hierfür können auch Nichtmitglieder benannt
werden

5.4 Ämter außerhalb der Vorstandschaft
1. Buch- und Kassenprüfer_in
2. Buch- und Kassenprüfer_in

5.5 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Die Einberufung zu
allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von spätestens 8 Tagen vor der Mitgliederversammlung. Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts
anderes bestimmt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und
wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder einzuberufen.

5.6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes, die Wahl
des Vorstandes sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
Die Mitgliederversammlung bestimmt auf die Dauer der Amtsperiode des Vorstandes zwei
Kassenprüfer.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer_in
und der_des 1. Vorsitzende_n zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll wird bei der nächsten Mitgliederversammlung durch Abstimmung genehmigt.

§ 6 Satzungsänderung und Auflösung des Vereines

6.1 Satzungsänderung
Satzungsänderungen werden im Rahmen einer Mitgliederversammlung mit mind. 2/3 Mehrheit der
Anwesenden beschlossen.

6.2 Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigenen, dazu einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden, in der mindestens 4/5 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein
müssen. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3 Mehrheit notwendig.
Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig ist.
Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweck fällt das
Vereinsvermögen der Stadt Laufen zu mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

Der Unterstrich (z.B. der_des 1. Vorsitzende_n) schließt alle Geschlechter ein!

(einstimmiger Beschluss Mitgliederversammlung (JHV) Laufen,29.06.2016)